Wertgrenze

  1. Bei öffentlich-rechtlichen Aufträgen bis zu einer Wertgrenze von 20.000 EUR besteht keine Verpflichtung des Auftraggebers, die Gewerbeberechtigung des Auftragnehmers zu prüfen. ( Quelle: Wallstreet Journal vom 23.09.2005)
  2. In Berlin müsse außerdem die Wertgrenze für beschränkte Ausschreibungen auf eine Million Mark angehoben werden. ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)