Willenslenkung

  1. Unter Handlung in diesem Sinne ist ein menschliches Tun zu verstehen, das der Bewußtseinskontrolle und Willenslenkung unterliegt und somit beherrschbar ist (BGH439, 103 (106) = NJW 1963, 953). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)