Der Vorbehalt kann im allgemeinen aber nur für die Tarifzuwendungen angenommen werden, durch die die Leistungen der Arbeitnehmer abgegolten werden, für die die übertarifl. Zahlung erfolgt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Dann folgen die nächsten Akte in festgelegter Abfolge: Lohnpfändung, wenn keine Zahlung erfolgt, Zwangsräumung, Beugehaft, eidesstattliche Versicherung, der frühere Offenbarungseid.
( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)