Zahlungsanspruch

  1. Der Kl. verfolgt im Wege der Anschlußberufung einen weiteren Zahlungsanspruch in Höhe von 35000,00 DM nebst Zinsen und führt hierzu aus, der im ersten Rechtszug angesetzte Gesamtschadensbetrag von 200000,00 DM werde nunmehr wie folgt herabgesetzt: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Nach dem Willen der Koalition sollen Prostituierte mit Freiern einerseits und Bordellbesitzern andererseits einseitig verpflichtende Verträge schließen können, die den Frauen einen Zahlungsanspruch zugestehen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 19.10.2001)
  3. Allerdings ist der Zahlungsanspruch im vorliegenden Rechtsstreit erst auf der zweiten Klagestufe zu prüfen zunächst allein der Auskunftsanspruch im Streit. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Ziehen beide Partner ein gemeinsames Kind groß, hat ein nichtehelicher Lebenspartner gegen den anderen auf jeden Fall einen Zahlungsanspruch. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 22.10.2003)