Zeichenrechts

  1. Für das Entstehen des Zeichenrechts ist die Eintragung somit konstitutiv (11). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Nur im Ausnahmefall wird eine Vollrechtsübertragung des gesamten Zeichenrechts an einen Dritten stattfinden, wenn der Sicherungsgeber weiter auf dem Markt ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)