Zusatzversicherungscharakter

  1. Die Auslegung von Sinn und Zweck der Satzung der VddKO und der Beihilfebestimmungen ergibt aber, daß die Leistungen nach § 39 der Satzung der VddKO einen Zusatzversicherungscharakter haben, der eine Anrechnung bei der Beihilfe ausschließt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)