Zustellungsversuchs

  1. Für den Empfänger ist vielmehr erkennbar, daß es sich um Korrekturen handelt, die notwendige Folge des vorausgegangenen fehlgeschlagenen Zustellungsversuchs waren und die Verbindlichkeit der getroffenen Regelung nicht berühren. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)