a.a.O.

  1. Aber auch dann, wenn man im Prinzip der Ansicht des BAG a.a.O. folgt, kommt man im konkreten Fall zum Ergebnis, daß kein Verstoß gegen eine an die Partei gerichtete Verhaltenslastnorm vorliegt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Der Senat ist schließl. - wiederum in Übereinstimmung mit Wilhelm (a.a.O.) - der Auffassung, daß unter Berücksichtigung des Gebotes der Verhältnismäßigkeit eine Abstufung der Auskunftsarten zu beachten ist: ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)