aaO

  1. Kindern dem Grundsatz nach um individuell zu bemessenden Unterhalt und nicht um schematischen Regelunterhalt handelt (BGH, Urt. vom 8. 10. 1980, aaO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Berufsausbildungsverträge Behinderter sehen oftmals auch keine Ausbildungsvergütung vor, sondern enthalten nur den Hinweis, daß ihnen ein Ausbildungsgeld vom Träger der Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (vgl. Natzel, aaO, S. 342; Weber, aaO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Berufsausbildungsverträge Behinderter sehen oftmals auch keine Ausbildungsvergütung vor, sondern enthalten nur den Hinweis, daß ihnen ein Ausbildungsgeld vom Träger der Rehabilitationsmaßnahme gewährt wird (vgl. Natzel, aaO, S. 342; Weber, aaO). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Der Faktor, der in einem Druckereibetrieb die Aufsicht über den gesamten Betrieb (Druckersaal, Setzerei, Buchbinderei, Versandabteilung) ausübt, wird Oberfaktor genannt (Molle, aaO, S. 559). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Das Kernstück eines jeden Leistungsplans besteht darin, den Steigerungsbetrag Rentensatz pro Dienstjahr festzulegen (Überblick bei Trevisany, aaO., S. 131, 137 ff.). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Nun ist des weiteren festzustellen, daß, worauf andernorts bereits hingewiesen wurde, (vgl. Hanau, aaO, S. 258), das Betätigungsrecht der Gewerkschaften und ihrer Mitglieder besonders kollisionsträchtig ist, weil es vornehmlich in der betriebl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Demgegenüber vertritt Richardi (IPRax 1983, 217, 219; Dietz/Richardi, aaO, Rz. 46) u.a. im Hinblick auf die vorliegende Fallvariante der Auslandsreiseleiterin den gegenteiligen Standpunkt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Dabei sind die mit der Vergleichsbestätigung eintretenden Bestandswirkungen im Verhältnis zum Vergleichsgläubiger endgültig; sie gelten über das Vergleichsverfahren hinaus (Bley/Mohrbutter, aaO, § 82 Rz. 3; Blomeyer, BB 1968, 1461). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Die Beschränkung einer Wissenszurechnung auf den gesetzl. begrenzten Personenkreis dient der klaren und eindeutigen betriebsverfassungsrechtl. Kompetenzabgrenzung (Hanau, aaO) damit letztl. auch dem Interesse beider Betriebspartner. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Masseforderungen aus einem Erstkonkurs sind daher in einem späteren Konkurs einfache Konkursforderungen (ebenso Kuhn/Uhlenbruck, aaO, Vorbemerkung D, § 207 Rz. 17 d). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)