abbedingen

  1. Konnte der Leasinggeber bisher seine Haftung gegenüber dem Leasingnehmer abbedingen, indem er diesem die Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Lieferanten abtrat, ist eine solche Abtretung künftig nicht mehr möglich. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 27.03.2002)