auszuführenden

  1. Beim ausgehenden unbaren Zahlungsverkehr leitet der Eingangsbuchhalter gemäß § 105 Abs. 2 der Justizkassenordnung (JKassO) die unbar auszuführenden Auszahlungsanordnungen nach Prüfung und Abzeichnung an die Überweisungsabteilung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Die jetzt noch auszuführenden Maßnahmen hielten sich in Grenzen: Rasen säen, Verkehrsschilder aufstellen, Computer vernetzen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 21.01.2005)