beschwerenden

  1. Der Arbeitgeber hat sich grundsätzlich rechtzeitig dem Betriebsrat gegenüber zu äußern, wenn dieser ihm Kenntnis von finanziell beschwerenden Betriebsratsbeschlüssen gibt, der Arbeitgeber aber keine Zahlung vornehmen will. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)