dahinstehen

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  1. Die Frage, ob diese Grundrechtsvorschrift nicht schon mangels des Merkmals "Versammlung", unanwendbar ist, kann dahinstehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Ob damit gegenüber dem bisherigen Rechtszustand in der Tat ein angebbarer Fortschritt verbunden ist, wird die künftige Entwicklung zeigen und mag hier dahinstehen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Es kann dahinstehen, ob ein Baumangel des Fallrohres vorliegt, der zu Feuchtigkeitseinwirkungen in den von der Bekl. angemieteten Räumen führt, weil die Wirksamkeit der Kündigung bereits an anderen Umständen scheitert. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Ob sich etwas anderes ergibt, wenn durch überraschendes Vorversterben eines Ehegatten den Eheleuten die Möglichkeit, sich zu entscheiden, praktisch genommen gewesen wäre, kann hier dahinstehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. Da es schon an einem objektiv schweren Sorgfaltsverstoß des Bekl. fehle, könnten Fragen nach der subjektiven Entschuldbarkeit und nach der Kausalität der Pflichtverletzung für den Absturz dahinstehen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Eine ganz andere Frage ist die nach dem Wert der zusätzlichen Verpflichtungen und seiner Addition zum Kaufpreis (§ 44 II KostO); der Unterschied mag für die Beurkundungsgebühren dahinstehen, für die Gerichtsgebühren kommt es auf ihn an. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Ob die New Yorker Präsentation - mit übrigens gleichfalls vortrefflicher Bilderauswahl und Hängung - ebensolche Meriten erlangen kann, mag dahinstehen. ( Quelle: Tagesspiegel 1999)
  8. Ob die Ehe noch zeitgemäß ist, mag dahinstehen. ( Quelle: Süddeutsche Zeitung 1996)
  9. Zur Begründung führte der 3. Senat des BAG aus, es könne dahinstehen, ob § 30 Abs. 12 LTV eine Schiedsgutachtervereinbarung enthalte oder die bloße Zuweisung einer Untersuchungsbefugnis an den Bahnarzt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Ob die Bekl. Spediteurin oder Frachtführerin war, kann vorliegend dahinstehen, weil sie jedenfalls als Fixkostenspediteurin im grenzüberschreitenden Verkehr unabdingbar nach Art. 17 I CMR haftet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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