eigentumsgleichen

  1. Im sogenannten Verfassungsgrundsätzegesetz vom 17. Juni 1990 wurde in Art. 2 Privateigentum einschließlich des Erwerbs von Eigentum und eigentumsgleichen Rechten an Grund und Boden sowie an Produktionsmitteln gewährleistet. ( Quelle: Berliner Zeitung 1999)