enteignungsrechtlichen

  1. Degressiv gekürzte Entschädigungen könnten deshalb zulässig sein, weil angenommen werden müsse, in solchen Fällen habe der Gesetzgeber nicht Entschädigung im enteignungsrechtlichen Sinne gewähren wollen, sondern eine Art von "Ausgleich". ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)