erewähnt

  1. Die Ehegatten müssen darin erstens um Berichtigung des genau zu bezeichnenden Grundbuchs nachsuchen, zweitens erklären, welche Anteile sie anstreben und drittens, wie bereiets erewähnt, daß sie nicht für den alten Güterstand optiert haben. ( Quelle: Berliner Zeitung 1994)