erweislich

  1. Die Anschwärzung nach § 14 UWG setzt voraus, daß über einen Geschäftsinhaber, seine Waren oder Leistungen eine geschäfts- oder kreditschädigende Tatsache behauptet oder verbreitet wird, die unwahr oder nicht erweislich wahr ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)