explantierenden

  1. Damit besteht eine Erlaubnispflicht sowieso nicht für den jeweiligen explantierenden Arzt (sofern er nicht "Betriebsinhaber" ist), sondern sie wird für den Betrieb erteilt, als der das betreffende Krankenhaus anzusehen ist. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)