Auch Anteile an nicht börsennotierten Kapitalgesellschaften und land- und forstwirtschaftliches Vermögen werden bei der Berechnung der Erbschaftssteuer gängigerweise deutlich niedriger als der tatsächliche Marktwert bewertet.
( Quelle: Spiegel Online vom 16.08.2002)
Nach Ansicht des BFH verstößt es gegen das Gleichheitsgebot des Grundgesetzes, dass Immobilien, Unternehmen und land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Rahmen der Erbschaftsbesteuerung deutlich unter ihrem Marktpreis bewertet werden.
( Quelle: Netzeitung vom 15.08.2002)