gemeinwohlgefährdenden

  1. So kommt die Unterwerfung einer gemeinwohlgefährdenden Sache unter das Abfallregime von vornherein nicht in Betracht, wenn der Besitzer sie noch zu ihrem ursprünglichen Zweck verwendet oder zu diesem Zweck an einen Dritten weitergibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)