geringerwertigen

  1. Bevor sie vorzeitige Rente in Anspruch nehmen können, müssen Arbeitnehmer nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts einen zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufriedengeben. ( Quelle: TAZ 1986)