habilitationsadäquat

  1. Nach Abschnitt I Nr. 1 der Ordnung über das Verfahren zur Feststellung besonderer Forschungsleistungen an der Universität - Gesamthochschule - D. müssen die besonderen Forschungsleistungen nicht einmal habilitationsadäquat sein. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)