indivudualrechtlichen

  1. Die Ablösung der indivudualrechtlichen Fortgeltung durch andere, neue Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträge findet unabhängig davon statt, welche Arbeitsbedingungen günstiger sind; das Günstigkeitsprinzip gilt nicht (51). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)