justizfremde

  1. Erhalten geblieben ist auch der Paragraf, der es Richtern bei Strafe untersagt, "justizfremde Ziele" zu verfolgen, "abnorme" Verfügungen zu treffen oder sich in die "rechtmäßigen Kompetenzen von Gesetzgebung und Verwaltung" einzumischen. ( Quelle: Tagesspiegel vom 22.07.2005)