klagebefugt

  1. Der Kl. wird hierdurch als bürgerlichrechtlich Ausfuhrberechtigter unmittelbar betroffen und ist daher klagebefugt i. S. von § 42 II VwGO. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Dazu befugt ist weder der einfache Bürger noch ein Verband wie der Bund der Steuerzahler, sondern Regierungen und Bundestagsabgeordnete. Wer klagewillig ist, ist nicht befugt, und wer klagebefugt ist, ist nicht willig. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Außerdem sei sie als Mitbauherrin selbst klagebefugt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)