postulationsfähiger

  1. Auch im Fall der telegrafischen Berufungseinlegung muß sichergestellt sein, daß das Rechtsmittel autorisiert ist, d. h., daß ein vor dem Berufungsgericht postulationsfähiger Vertreter die Verantwortung für die Berufungseinlegung übernimmt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)