rechtl.

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  1. Auch dem Kurbewilligungszeitpunkt kommt keine rechtl. Bedeutung für die Frage zu, ob ein neuer Gehaltsfortzahlungsanspruch entstanden ist (BAG AP Nr. 30 zu § 63 HGB). ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Vielmehr stellt er einen dialektischen Prozeß dar, der nicht nur die Veränderung des tatsächl. und rechtl. Umfelds zur Kenntnis nimmt, sondern auch die in der Wahl des jeweiligen Fachbegriffs enthaltene gesetzgeberische Wertung berücksichtigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Insbes. ist nicht erkennbar, wie sich die Aufgaben des Kl. und des Streckenbauleiters zueinander verhalten, wobei nicht unbedingt rechtl. entscheidend ist, in welchem zeitl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Die rechtl. Selbständigkeit gegenüber dem DGB sei unschädl., weil sämtl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. In dieser Beschränkung auf Versorgungsansprüche, die durch eine Fremdtätigkeit verdient worden sind, kommt über die rechtl. Konstruktion hinaus der schon vermerkte Grundcharakter des BetrAVG als eines Arbeitnehmerschutzgesetzes zum Ausdruck. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. Zutreffend ist auch die Aussage, daß die im Haushaltsplan ausgebrachte Stelle und die Zahl und Eingruppierung der dem Kl. unterstellten Angestellten rechtl. irrelevant sind, da die Vergütungsmerkmale hierauf nicht abstellen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Im übrigen kann den rechtl. Einzelausführungen des Senats fast stets zugestimmt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  8. Nur die Differenzierung nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist rechtl. zu mißbilligen und gemäß Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG als koalitionsfeindliche Maßnahme rechtswidrig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  9. Natürlich wird das Verhältnis zwischen beiden Rechtsinstituten rechtl. zutreffend gewürdigt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Doch darf die rechtl. Qualität dieser Mitteilung nicht losgelöst von der tarifl. Entwicklung des Bühnenarbeitsrechts gesehen werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
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