schlüssen-[Beschlüssen

  1. Da hiernach die Tatsachen, auf die sich der Aufsichtsrat der Bekl. bei seinen mit der Klage beanstandeten Be- schlüssen-[Beschlüssen] in erster Linie gestützt hat, nach der rechtl. unangreifbaren tatrichtl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)