streitigenfalls

  1. Zwar verlangt das Gesetz nicht, daß stets auch über die Zuordnung von Verbindlichkeiten entschieden wird. Doch ergeben die Materialien zu § 7 II (75), daß streitigenfalls ein - feststellender - Verwaltungsakt ergehen soll. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)