streitverkündende

  1. Auch das gesetzliche Erfordernis, daß die streitverkündende Partei "im Falle des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits" den Anspruch eines Dritten besorgen muß, läßt sich vorliegend bei der gebotenen weiten Auslegung bejahen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)