vermeiten

  1. Die Gleichstellung der Vermietung von Wohnraum mit § 3 III VermG würde im Ergebnis bedeuten, daß der Verfügungsberechtigte ohne Zustimmung des Berechtigten überhaupt nicht in der Lage wäre, Wohnraum zu vermeiten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)