vorl.

  1. Mit der vorl. Entsch. nimmt das BAG, ohne daß dies im Leitsatz und der Begründung näher ausdrückl. dargelegt wird, zur Parteiänderung Stellung. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  2. Erwägungen hat der Sen. im vorl. Falle zu recht die Klage abgewiesen, da unter den obwaltenden Umständen der Aussteller ein Zeugnis solchen Inhalts ausstellen durfte, wie er es getan hat, so daß die Frage der Schuld nicht aufwerfbar ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Im vorl. Falle haben jedoch die Parteien nach den Feststellungen des LAG "ausdrückl. außer Streit gestellt, daß der Kl. auf die Sonderzuwendung, um deren Anrechnungsfähigkeit es geht, keinen Rechtsanspruch hatte". ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)