Denkbar ist, quasi als Korrektiv der weitgefaßten Anknüpfung, auf Tatbestandsebene eine diskriminierende oder zweckgerichtete Regelung zu fordern oder auf Rechtfertigungsebene weitergefaßte Ausnahmegründe anzuerkennen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
"Ich bezweifle, daß allein die Beratung und die weitergefaßte Bestrafung des Umfeldes als rechtlicher Schutz ausreichen."
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)