BGB

  1. Senats in uneingeschränkter Anwendung des § 1587 II BGB auf den Scheidungsantrag, nicht den Trennungsantrag abzustellen (6). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Nach der Gesetzeslage ist es im 656 BGB so geregelt, daß es den Ehemaklern versagt bleibt, ihren Lohn vom Kunden einzuklagen. ( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
  3. LAG Frankfurt a. M. HGB §§ 52, 49; BGB § 611 Direktionsrecht Widerruft der Arbeitgeber vertragswidrig eine Prokura, so kann er schadenersatzpflichtig werden oder der Arbeitnehmer außerordentlich kündigen. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Hier ist in Betracht zu ziehen, daß der Bekl. zu 1 als Mittäter einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung bei Inanspruchnahme gem. §§ 823, 830, 840 I BGB der Kl. wohl nicht die Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs anspruchskürzend entgegenhalten kann. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Gleichwohl kann der Zeitpunkt der Überleitungsanzeige Bedeutung erlangen etwa im Hinblick auf den Entreicherungseinwand des gutgläubig Beschenkten gem. § 818 III BGB. So wird das berechtigte Vertrauen auf den Bestand der Schenkung geschützt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  6. Zur Behandlung der Lebensversicherungsumme als privilegiertes Vermögen i.S. von § 1374 II BGB hat es ausgeführt: ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Gleichwohl führt nach dispositivem Recht kein Weg daran vorbei, daß der Wahlleistungspatient je nach Ursache der Verhinderung gem. § 323 I oder § 325 I BGB von der Verpflichtung zur Zahlung des gesonderten Honorars frei wird (23). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Der Mieter braucht sich auf den jeweils vom Vermieter vorgesehenen Neuabschluß eines Mietvertrages nicht einzulassen, wenn er das Verlängerungsrecht gem. § 564c I BGB form- und fristgemäß ausübt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Zum adäquat verursachten Schaden i. S. des § 326 BGB zählen nicht die Verfahrenskosten, wenn der Nichterfüllungsanspruch des Abnehmers gegen den Gläubiger eindeutig war. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Dem entgegen schreibt seit über 100 Jahren Paragraf 984 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vor, dass bei herrenlosen Schatzfunden eine Hälfte des Gegenwertes dem Entdecker, die andere dem Grundeigner zusteht. ( Quelle: Neues Deutschland vom 24.12.2002)