[1] Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten des Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektion Berlin nach § 8 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (gültig von Dezember 2003 bis November 2007)
[1] „Seit dem 1. Oktober 2004 ist das BADV gemäß § 8 S. 2 GVO in Verbindung mit § 1 Grundstücksverkehrsgenehmigungszuständigkeitsübertragungsverordnung –GrundVZÜV– neben den Landkreisen und kreisfreien Städten für die Erteilung von Genehmigungen für die Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden sowie für die Übertragung von Erbbaurechten zuständig.“❬ref❭❬/ref❭