[1] deutsches Recht: gesetzliche Vermutung in § 11 VerschG dahingehend, dass mehrere tote oder für tot erklärte Personen gleichzeitig gestorben sind, wenn nicht festgestellt werden kann, dass die eine die andere Person überlebt hat
Beispiele
[1] „Auch die Kommorientenvermutung, die für das Ende der Erbfähigkeit bedeutsam sein kann, ergibt sich für jede der in derselben Gefahr umgekommenen Personen aus ihrem Heimatrecht.“❬ref❭Jan Kroppholler: Internationales Privatrecht, 6. Auflage, Tübingen 2006, S. 323❬/ref❭
[1] „Das ist insbesondere für den Fall der Kommorientenvermutung wichtig, dann nämlich, wenn zwei Personen in der gleichen Gefahr verschollen sind und nach § 11 VerschG angenommen wird, daß sie gleichzeitig gestorben sind.“❬ref❭Erwin Deutsch: Versicherungsvertragsrecht, 5. Auflage, Karlsruhe 2005, S. 151❬/ref❭
[1] „Hinsichtlich des Eintritts des Erbfalls regelt das Erbstatut sowohl den Todeszeitpunkt und die Kommorientenvermutung als auch Voraussetzungen und Wirkungen von Todesvermutung, Verschollenheit und Abwesenheit.“❬ref❭Holger Sprengel: Die Besteuerung deutsch-italienischer Erb- und Schenkungsfälle, Köln 2000, S. 52❬/ref❭
Referenzen
[1] Michael Rudolf/Reinhold Redig/Ulrike Stehlin: Anwalts-Taschenbuch Erbrecht, Köln 2003, Seite 220 f.