[1] Rechtsgültige Volksbegehren sind von der Volksvertretung binnen drei Monaten nach Unterbreitung zu behandeln und binnen weiterer drei Monate dem Volk zur Entscheidung vorzulegen.❬ref❭Verfassung des Freistaats Bayern, Art. 74, Abs. 5, Satz 1 siehe juris.de❬/ref❭
[2] Deutschland würde reformfähiger, wenn Teile der Bevölkerung ihre Fragen durch Volksbegehren besser an die gesamte Gesellschaft herantragen könnten.❬ref❭„Volksbegehren, Volksentscheid“ (DIE ZEIT, 14/2003)❬/ref❭