Abrollerin

  1. Ihr Ehemann steht im Arbeitsleben.Die Eheleute haben 2 Kinder, die unterhaltsberechtigt sind. Bei der Beklagten, einer Spinnerei und Zwirnerei, die ca. 150 Arbeitnehmer beschäftigt, war die Klägerin seit April 1973 - zuletzt als Abrollerin - tätig. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)