Abs.

  1. Ist die einbehaltene oder übernommene Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle (§ 38c Abs. 2) ermittelt worden, so ist dies durch Eintragung des Großbuchstabens B zu vermerken. ( Quelle: Gesetze: ESTG; UB Media)
  2. Wortlaut möglicherweise also nur auf einem Redaktionsversehen beruht, meint es, über die Hürde des engen Wortlauts von § 73 Abs. 2 ArbGG nicht hinwegkommen zu können. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  3. Fernauslösung ergibt sich aus diesen Grundsätzen, daß der Würdigung des LAG, es handele sich um gemäß § 37 Abs. 2 BetrVG fortzuzahlendes Arbeitesentgelt, nicht gefolgt werden kann. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  4. Ob das Mitbestimmungsrecht des Personalrats wegen des Vorrangs des Tarifvertrages ausgeschlossen ist (§ 75 Abs. 3 BPersVG), bestimmt sich danach, welche konkreten inhaltlichen Regelungen der Tarifvertrag enthältt. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  5. LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 61 Abs. 2, 64 Abs. 1 Ist die Streitwertformel des Urteils des Arbeitsgerichts nicht eindeutig (200 bis 300 DM), kann sie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ausgelegt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  6. LAG Hamm ArbGG 1953 §§ 61 Abs. 2, 64 Abs. 1 Ist die Streitwertformel des Urteils des Arbeitsgerichts nicht eindeutig (200 bis 300 DM), kann sie aus dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen des Urteils ausgelegt werden. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  7. Die Voraussetzungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Polizeikommission seien durch die Mitglieder erfüllt. ( Quelle: DIE WELT 2000)
  8. So die "Übersicht über das Arbeitsrecht" von Dr. Günter Halbach et al.: "Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz)." ( Quelle: Die Zeit (19/1997))
  9. Indessen dürfte hier schon ein Zuordnungsverhältnis genügen, das nicht gemäß § 97 Abs. 1 BGB als Zubehör zu qualifizieren ist. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
  10. Dazu gehören im stationären Bereich der jeweils gültige Arztabschlag nach § 3 Abs. 2 Satz 2 der BundespflegesatzVO vom 25. 4. 1973 und bei ambulanten kassenärztl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)