LAG Frankfurt ArbGG 1953 §§ 69 Abs. 2, 61 Abs. 2, 72 Streitwertrevision 1. In einem Teilurteil hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach demjenigen Teil des Streitstoffes festzusetzen, über den durch das Teilurteil erkannt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
LAG Frankfurt ArbGG 1953 §§ 69 Abs. 2, 61 Abs. 2, 72 Streitwertrevision 1. In einem Teilurteil hat das Arbeitsgericht den Wert des Streitgegenstandes nach demjenigen Teil des Streitstoffes festzusetzen, über den durch das Teilurteil erkannt ist.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 ÄAppO sollen sich die Landesprüfungsämter bei der Formulierung der Fragen und Antworten einer gemeinsamen Einrichtung bedienen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Entfällt mit der Herausnahme aus der Bergbaubeschäftigung das tarifl. Kohlebezugsrecht, so entsteht der Anspruch aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BergmannsVersorgScheinG NRW.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Damit würde auf dem Gebiet der Eingruppierung ein gänzl. freier Tarifraum geschaffen, die Angestellten würden in eine ungünstigere Position gebracht, als es die TVParteien in § 74 Abs. 2 Unterabs. 4 und 5 vorgesehen haben.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Wie das IHK-Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar berichtete, muß der Sicherungsschein nach Paragraph 651 k Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch nunmehr bei jeder Anzahlung übergeben werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Nach Augsteins Tod übt Aust überdies gemeinsam mit Geschäftsführer Karl Dietrich Seikel die Rechte eines Herausgebers aus (§ 6, Abs. 2).
( Quelle: Die Welt vom 12.11.2005)
Nach Abs. 3 der Vorschrift ist jede nicht von dem Nikah Registrar vollzogene Eheschließung diesem zum Zwecke der Eintragung gemäß diesem Dekret von der Person, welche die Eheschließung vollzogen hat, mitzuteilen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Anderenfalls würde die Mindeststaffelung des § 38 Abs. 1 BetrVG unzulässig ausgedehnt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das entspricht ersichtl. auch der Ansicht des Gesetzgebers des § 74c Abs. 2 BGB; denn andernfalls hätte es keinen Sinn gehabt, dem Angestellten eine besondere Auskunftpflicht aufzuerlegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)