Wie das IHK-Wirtschaftsmagazin Rhein-Neckar berichtete, muß der Sicherungsschein nach Paragraph 651 k Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch nunmehr bei jeder Anzahlung übergeben werden.
( Quelle: Berliner Zeitung 1997)
Nach Augsteins Tod übt Aust überdies gemeinsam mit Geschäftsführer Karl Dietrich Seikel die Rechte eines Herausgebers aus (§ 6, Abs. 2).
( Quelle: Die Welt vom 12.11.2005)
Nach Abs. 3 der Vorschrift ist jede nicht von dem Nikah Registrar vollzogene Eheschließung diesem zum Zwecke der Eintragung gemäß diesem Dekret von der Person, welche die Eheschließung vollzogen hat, mitzuteilen.
( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
Anderenfalls würde die Mindeststaffelung des § 38 Abs. 1 BetrVG unzulässig ausgedehnt.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das entspricht ersichtl. auch der Ansicht des Gesetzgebers des § 74c Abs. 2 BGB; denn andernfalls hätte es keinen Sinn gehabt, dem Angestellten eine besondere Auskunftpflicht aufzuerlegen.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auszugleichen sind diejenigen Störungen, die sich "infolge" des Wehrdienstes im ArbVerh. ergeben; im Rahmen des § 11 Abs. 2 ArbPlatzSchutzG ist das Arbeitsentgelt auch für Wegezeiten und Anschlußschichten zu erstatten.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Auch wenn diese Einschränkungen der Vertragsfreiheit beachtet werden, läßt sich die Wirksamkeit des Zusatzvertrages nicht wegen Sittenverstoßes nach § 138 Abs. 1 BGB beanstanden.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Der Gesellschaftsvertrag ist am 14. Oktober 1994 abgeschlossen und am 30. Dezember 1994 abgeändert in 5 Abs. 5 (Geschäftsführung und Vertretung), 6 (Beschlüsse der Gesellschaft), 8 (Einziehung von Geschäftsanteilen).
( Quelle: Berliner Zeitung 1995)
Abs stieg zum wichtigsten Mann in der Deutschen Bank auf, zum einflussreichen Kanzlerberater von Adenauer bis Kohl, zum weltweit hoch geachteten Finanzfachmann.
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 01.03.2005)
Dies gilt insbesondere für das genannte Beispiel der Folter, weil es nicht nur Verpflichtung aller staatlichen Gewalt ist, die Würde des Menschen zu achten, sondern sie auch zu schützen (Art. 1 Abs. 1 GG).
( Quelle: Frankfurter Rundschau vom 26.08.2004)