Adäquanztheorie

  1. Waren Unfall und Vorerkrankungen im Sinne der Adäquanztheorie kausal für die Unfallfolgen, ist die Abwägung der beiderseitigen Mitwirkungsanteile nach dieser Entscheidung des OLG Düsseldorf vom - sachverständig beratenen - Richter vorzunehmen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)