Ag

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  1. Der Ag. ist mit seinen Barunterhaltszahlungen für seine Familie so belastet, daß ihm nur der notwendige Selbstbehalt eines Berufstätigen in Höhe von 1300 DM monatlich verbleibt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  2. Das AG hat den Vollstreckungsantrag der Ag., dessen gesetzliche Grundlage § 888 ZPO ist, zurückgewiesen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  3. Jedenfalls hat aber der Antrag des Ag. auf erneute Beratung dazu geführt, daß die umstrittene Vereinbarung nicht in Kraft getreten ist und sich das Verfügungsbegehren dadurch erledigt hat. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  4. Maßgeblich ist bei zutreffendem Verständnis der Übung des Ag. der umfassende Auswahlgesichtspunkt des Gesetzes, die persönliche und fachliche Eignung. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  5. Die Gemeinnützige Heimstätten Ag (Gehag) hat jetzt in der Wilhelmstraße 10 eine Gästewohnung eingerichtet. ( Quelle: Berliner Zeitung 1996)
  6. Die Abgabenpflicht gegenüber der Ag. berührt nicht die Grundpflichten der beruflichen Betätigung eines Notars; es geht um eine sonstige, die Berufsausübung regelnde Maßnahme, die nicht statusbildend wirkt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  7. Der Ast. und die Ag. zu 1 bis 7 streiten um die Gestaltung des Gartens auf der Terrassenseite ihrer Reihenhäuser. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  8. Mit den Besonderheiten des Falles "Camel Tours" (BGH, NJW-RR 1987, 1389 = LM § 823 (Ag) BGB Nr. 13 = GRUR 1987, 711 (713)), aufgrund derer der BGH eine solche Beeinträchtigungsgefahr verneint hat, ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  9. Außer Betracht bleibt dabei völlig, daß die Ag. ihren Kredit nicht unabhängig von dem zwischen Händler und Autokäufer vereinbarten Neuwagenpreis und auch nicht unabhängig vom Modell des Fahrzeugs anbietet. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
  10. Der Ast. schuldet der Ag. ab September 1991, also dem ersten Monat nach der Rechtskraft des Scheidungsausspruches, monatlich 2116 DM, wovon 1713 DM auf den Elementarunterhalt und 403 DM auf den Vorsorgeunterhalt entfallen. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)
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