Anhörungsfehler

  1. Denn die ihm gesetzte Äußerungsfrist (zwei Wochen nach Erhalt des Anhörungsschreibens) war zu kurz. Darauf, ob der Kl. diesen Anhörungsfehler gerügt hat, kommt es nicht an (BSG, (GS), NJW 1992, 2444). ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)