Auflösungsantrag

  1. "Die verfassungsrechtlichen Mindestvoraussetzungen für den Auflösungsantrag des Bundeskanzlers dürften jetzt vorliegen", sagte der Professor an der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder). ( Quelle: Süddeutsche Zeitung vom 02.07.2005)
  2. Kündigungen werden bei Widerspruch des Betriebsrats, der an keine Gründe mehr gebunden sein soll, erst wirksam, wenn im arbeitsgerichtlichen Verfahren über den Auflösungsantrag des Arbeitgebers rechtskräftig entschieden worden ist. ( Quelle: OTS-Newsticker)
  3. Der Arbeitnehmer muß den Auflösungsantrag entweder unbedingt oder als uneigentl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)