Aufwendungsersatz

  1. Zu beachten ist, dass es für zulässig erachtet wird, durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen den Aufwendungsersatz zu pauschalieren. ( Quelle: Berliner Zeitung vom 22.12.2002)
  2. Aufwendungsersatz und Vergütung des Verfahrenspflegers in Betreuungs- und in Unterbringungssachen (§§ 67, 70b FGG) werden entsprechend geregelt. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)