Behälterinhalt

  1. Gleiches gilt darüber hinaus für Gebäude bis zu 300 qm umbauten Raum mit Ausnahme von notwendigen Garagen sowie für die Beseitigung von ortsfesten Behältern bis zu 300 qm Behälterinhalt und Feuerstätten. ( Quelle: Neue Juristische Wochenschrift)