Das LAG wird daher anhand des Vorbringens und der Beweisangebote des Kl. Feststellungen darüber zu treffen haben, ob und inwieweit er in dem dargest.
( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)
Das BVG lehnte die Beschwerde ab, weil der Landschaftsverband nicht einmal dargelegt habe, "daß die Beweisangebote, die das OLG übergangen haben soll, überhaupt angeboten wurden".
( Quelle: Berliner Zeitung 1998)