Eingangshalbsatz

  1. Sollten der Tarifvorbehalt des § 77 Abs. 3 BetrVG und der im Eingangshalbsatz des § 87 Abs. 1 BetrVG festgelegte Tarifvorrang denselben Zweck erfüllen, so hätte der Gesetzgeber eine in sich widersprüchl. ( Quelle: Arbeitsrechtliche Praxis)