Eingangsinstanz

  1. Bislang können Zivil- und Strafsachen nach der ersten Verhandlung beim Amts- oder Landgericht (Eingangsinstanz) zunächst in die Berufung (Berufungsinstanz) überwiesen werden. ( Quelle: Tagesschau Online vom 26.11.2004)
  2. Darüber hinaus ist der Vorschlag des Ministers, soweit er die Tatsachenermittlung sowie die Beweiserhebung auf die Eingangsinstanz beschränkt wissen will, rechtspolitisch mehr als bedenklich! ( Quelle: Berliner Zeitung 1998)